Grundsätzlich kann nur einem Menschen eine Strafe auferlegt werden. Dies, da nur eine natürliche Person selbst handeln und somit Straftatbestände verwirklichen kann. Allerdings kommt es immer dann zu Gerechtigkeitslücken, wenn eine Handlung einem Menschen nicht direkt, jedoch einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Immer dann würde faktisch ein gesellschaftlich sanktioniertes Verhalten durch Straflosigkeit belohnt.
Das Fürstentum Liechtenstein hat, mit dem in den §§ 74a ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Unternehmensstrafrecht, die Verantwortlichkeit von juristischen Personen normiert. Hiernach können juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn eine Leitungsperson oder ein einzelner Mitarbeiter einen Straftatbestand verwirklicht hat und diese Verwirklichung der juristischen Person zugerechnet werden kann.
Neben der Straftat, die eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person begangen hat, kommt auch und vor allem eine Verantwortlichkeit aufgrund eines Organisationsverschuldens in Betracht. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Straftatverwirklichung durch das Fehlen von Massnahmen zur Verhinderung solcher Straftaten begünstigt wurde. Aufgrund dessen ist eine Compliance-Beratung durch unsere Experten unerlässlich. Mit unserer Expertise kennen wir die Anforderungen an ein funktionierendes Compliance-Management-System und als Anwälte für das Wirtschaftsrecht die Anforderungen an ein sorgfältiges und gewissenhaftes unternehmerisches Handeln.
Ist, trotz des eingeführten Compliance-Systems, ein Fehlverhalten zu besorgen, können unsere Anwälte für das Wirtschaftsstrafrecht die tatsächlichen Handlungen oftmals mit legalen unternehmerischen Entscheidungen begründen. Mit unserer Expertise im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht erklären wir selbst juristischen Laien die Zusammenhänge verständlich. Gerade im Kontakt mit der Staatsanwaltschaft, bei der Verteidigung in Unternehmensstrafsachen, kann daher auf unsere Fach- und Sachkenntnis vertraut werden.
Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass eine juristische Person keine Haftstrafe zu befürchten braucht. Dennoch sollte die Strafandrohung nicht unterschätzt werden. Über eine juristische Person kann zwar nur eine sogenannte Verbandsgeldstrafe verhängt werden, die in Tagessätzen zu bemessen ist. Maximal können jedoch, nach § 74b StGB, bis zu 180 Tagessätze verhängt werden. Die Tagessatzhöhe ist, so § 74b Abs. 4 StGB, nach der Ertragslage der juristischen Person unter der Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. In jedem Fall beträgt ein Tagessatz mindestens 100.00 Franken und maximal 15`000.00 Franken.
Unsere Rechtsanwälte sind Spezialisten im Wirtschaftsstrafrecht bzw. Unternehmensstrafrecht. Aufgrund unserer Expertise sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn Sie von einem Unternehmens- bzw. Wirtschaftsstrafverfahren betroffen sind. Dabei unterstützen und vertreten wir Sie im strafrechtlichen Vor- bzw. Ermittlungsverfahrensowie im gerichtlichen Hauptverfahren. Auch im Rahmen des Strafvollzugs können Sie auf unseren Sachverstand und unsere Kenntnis von Lösungen möglicher Probleme zählen. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unseren Experten auf!