VIEHBACHER Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht ist auf die Stiftungserrichtung in Liechtenstein spezialisiert. Aus diesem Grund haben wir zu diesem Thema eine eigene Homepage errichtet, welcher Sie umfangreichere Informationen entnehmen können: www.stiftung-liechtenstein.info
Das Vermögen von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen ist heute – mehr denn je – von einer Vielzahl unterschiedlicher Risiken bedroht.
Die Bereitstellung umfassender, langfristig wirkender Schutzmaßnahmen für das Familienvermögen mit Hilfe einer Familienstiftung ist eine anspruchsvolle Gestaltungsaufgabe, in welcher verschiedene professionelle Wissensgebiete kombiniert werden müssen. Etwa das private Risikomanagement, die Rechtswissenschaft sowie nationales und internationales Steuerrecht.
VIEHBACHER Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht hat grenzüberschreitende Vermögensschutzkonzepte entwickelt, die Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zugutekommen. Dazu gehören unter anderem deutsche Stiftungen, österreichische Privatstiftungen und insbesondere die liechtensteinischen Stiftungen, welche von VIEHBACHER im Einklang mit den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in den Heimatländern der Stifter und Begünstigten empfohlen und umgesetzt werden.
Eine liechtensteinische Stiftung ist ein verselbständigtes Zweckvermögen, bei welchem ein oder mehrere Stifter ein bereits vorhandenes Vermögen, etwa Bankanlagen, Immobilien oder auch Unternehmensbeteiligungen, in die Stiftung überführen. Ein Stiftungsvorstand, in Liechtenstein „Stiftungsrat“ genannt, führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und wird dabei von einem Aufsichtsrat überwacht. In diesem nimmt typischerweise der Stifter Einsitz. Zu den Wesensmerkmalen der Liechtensteinischen Stiftungen gehört es, dass sie – im Gegensatz zu deutschen Stiftungen – meist einem privatnützigen Zweck dienen; häufig werden Familienmitglieder oder nahe Angehörige durch einmalige Hilfen oder laufende Unterstützungszahlungen begünstigt. Daneben kann aus Gründen der Philanthropie oder Menschenliebe aber auch ein der Gemeinschaft dienender, also gemeinnütziger Zweck verfolgt werden.
Stiftungen mit einem gemeinnützigen Stiftungszweck unterliegen der Aufsicht der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA). Einmal jährlich sind sie gesetzlich verpflichtet, sich der Revision einer unabhängigen Revisionsstelle zu unterziehen. Hierbei kommen die zweckgemäße Verwendung und Verwaltung des Stiftungskapitals auf den Prüfstand.
Privatnützige Stiftungen unterliegen zunächst keiner Pflicht zur Revision, sie können sich aber einer freiwilligen Prüfung durch die STIFA oder einer Revisionsstelle unterwerfen.
Bei der individuellen Ausgestaltung und Organisation einer liechtensteinischen Stiftungslösung 2.0 arbeiten VIEHBACHER Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht aus dem Wohnsitzland der Stifter und der Begünstigten grenzüberschreitend mit ihren Kollegen in Liechtenstein zusammen, um eine bestmögliche Ausrichtung der Stiftung zu erreichen.
Die Zusammenarbeit erleichtert es, reibungslos alle Maßnahmen vorzunehmen, die zur Gründung erforderlich sind: erforderlich sind eine von den Stiftern unterschriebene und beglaubigte Stiftungserklärung – die Stiftungsurkunde – und die Hinterlegung der Gründungsanzeige beim Amt für Justiz. Diese enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Wesensmerkmalen der Stiftung.
Eine liechtensteinische Stiftung 2.0 eignet sich insbesondere für folgende Zielsetzungen:
Durch die Büros in Deutschland, Österreich, der Schweiz, in Italien und in Liechtenstein kann sichergestellt werden, dass alle grenzüberschreitenden Stiftungskonzepte steuer- und rechtskonform in allen beteiligten Ländern umgesetzt und auf die individuellen Anforderungen in der Mandantenfamilie ausgerichtet werden.
Gerne stehen wir Ihnen in einer unserer Kanzleien für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Nehmen Sie dazu bitte gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
Weitere hilfreiche Informationen zum Thema „Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Stiftungen sowie Durchsetzung bzw. Abwehr von Begünstigtenrechten“ in Liechtenstein lesen Sie hier und selbstverständlich auch auf unserer speziell angelegten Homepage zur Stiftungserrichtung in Liechtenstein.