Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im deutschen Außensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:
Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen
Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren deutschen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.
Deutschland hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das deutsche Außensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:
Im AStG wird nicht über unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht entschieden, sondern es werden bestimmte Sachverhalte dem Grunde nach und/oder der Höhe nach geregelt, die ohne die Normen des AStG nicht der Besteuerung unterliegen würden. Die Besteuerung selbst wird dann wieder durch die einzelnen Steuergesetze (EStG, KStG, GewStG, ErbStG) vorgenommen. Das AStG ist wie folgt untergliedert:
Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com
Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin
E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com
Das Aussensteuerrecht wird durch eine Vielzahl von Rechtsnormen begründet, welche im Liechtensteiner Steuergesetz festgehalten sind. Diese Rechtsnormen haben zum Ziel, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen.
Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Liechtensteinische Steuerrecht ihren Besteuerungsraum im Ausland bereits durch die unilaterale Gesetzgebung einschränkt. Zum anderen werden durch bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen des Völkerrechts (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen) Abgrenzungsfragen geregelt, wodurch Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.
Die Besteuerung kann an verschiedene Merkmale wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person anknüpfen. Folgende Prinzipien sind im liechtensteinischen Aussensteuerrecht verankert:
Ansässigkeitsprinzip: Der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen unterliegen natürliche Personen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. juristische Personen bei Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung in Liechtenstein.
Territorialprinzip: Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein auf inländischem Vermögen und bei der Erzielung von liechtensteinischen Einkünften.
Liechtenstein hat mit einer Vielzahl von Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen. In diesen Abkommen werden die Abgrenzungsfragen zwischen inländischem und ausländischem Besteuerungsrecht geklärt. Beispielsweise werden darin geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das liechtensteinische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:
Liechtenstein kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Der Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Wesentliche Elemente der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen sind unter anderem der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats in Zusammenarbeit mit dem Treuhänder.
Die Treuhänder, Steuerexperten und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, helfen Ihnen bei Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Das Aussensteuerrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern eine Vielzahl von Rechtsnormen, die zum Ziel haben, die nationale Steuerhoheit im Verhältnis zum Ausland abzugrenzen. Die Regelungen entspringen zum einen der nationalen Gesetzgebung, wodurch Vorgänge von Steuerinländern im Ausland sowie von Steuerausländern im Inland erfasst werden sollen sowie zum anderen den bilateralen bzw. multilateralen Vereinbarungen des Völkerrechts, wodurch Abgrenzungsfragen geregelt und Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.
Grundsätzlich kann die Besteuerung an verschiedene Merkmale anknüpfen, wie z.B. am Sitz oder Wohnsitz (Ansässigkeit), an der Herkunft der Einkünfte (Quelle), aber auch angelehnt an den Gründungsstaat einer Gesellschaft oder an die Staatsangehörigkeit einer Person. Im schweizerischen Aussensteuerrecht sind folgende Prinzipien verankert:
Ansässigkeitsprinzip: Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz und/oder Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegen in der Schweiz der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem gesamten Welteinkommen
Territorialprinzip: Personen ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland unterliegen mit ihren Einkünften in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht.
Die Schweiz hat mit einer Vielzahl von anderen Ländern steuerliche Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (sog. DBA) abgeschlossen, in denen die Abgrenzungsfragen zwischen inländischer und ausländischer Steuergewalt geklärt sind. So wird beispielsweise geregelt, welche Einkünfte im Quellenstaat und welche im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Das schweizerische Aussensteuerrecht umfasst insbesondere folgende Rechtsnormen:
Die Schweiz kennt kein eigenständiges Aussensteuergesetz. Das Bundesgericht hat sich über die Auslegung der bestehenden Rechtsvorschriften bei internationalen Besteuerungskonflikten mehrmals ausgesprochen. Es besteht in diesem Sinne eine hinreichende Rechtsprechung. Zu den Kernelementen der Bestimmung der Steuerpflicht bei juristischen ausländischen Personen zählen z.B. der tatsächliche Verwaltungsort und die Gestaltung des Mandats mit dem Treuhänder.
Die speziell ausgebildeten Fachkräfte bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater, insbesondere unsere Treuhänder und Fachberater für Internationales Steuerrecht, helfen Ihnen bei allen Fragen der Abgrenzung von Einkünften im In- und Ausland und beraten Sie hinsichtlich der optimalen Ausgestaltung und Abwicklung von internationalen Geschäftsbeziehungen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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