Grundsätzlich ist die deutsche Einkommensteuer im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Jedoch lassen sich viele Details und Richtlinien nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den Steuerrichtlinien und Steuererlassen der Finanzverwaltung finden. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss immer wieder herangezogen und beachtet werden. Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für EU-Bürger gibt es weitere Sonderregelungen.
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt folgende Einkunftsarten:
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte wird ermittelt nach den Methoden des Betriebsvermögensvergleichs (Bilanz) bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 8.652,00 € fällt keine Einkommensteuer an (Grundfreibetrag). Bei 8.653,00 € beginnt die Besteuerung mit dem Einstiegssteuersatz von 14%. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuersatz (Progression) und erreicht bei 53.665,00 € den Spitzensteuersatz von 42%. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447,00 € kommt ein Zuschlag von 3% hinzu (die sog. Reichensteuer). Die genannten Beträge gelten für die Einzelveranlagung. Für Ehegatten ist in Deutschland eine gemeinsame Veranlagung vorgesehen, wobei sich die Freibeträge und Grenzen verdoppeln.
Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Deutschland wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Österreich pendeln, werden bei uns vollumfassend steuerlich beraten. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Dipl.-Kfm., Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
E-Mail: u.bruckner@viehbacher.com
Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin
E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com
Die Einkommensteuer regelt in Österreich das Einkommensteuergesetz (EStG). Im Einzelfall sind zudem Steuerrichtlinien und Steuererlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen. Interpretationslücken werden von der Rechtsprechung geschlossen. Die Einkommensteuer wird auf die Einkünfte aller natürlichen Personen erhoben, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden.
§ 2 Abs. 3 des EStG kennt folgende Einkunftsarten:
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 11.000,00 € fällt keine Einkommensteuer an. Ein Einkommen zwischen 11.001 und 18.000 € wird mit 25% versteuert. In insgesamt sieben Stufen steigt der Einkommensteuersatz bis zu 55% (für Einkommen über 1.000.000 €) an. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist in Österreich nicht vorgesehen; es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung.
Mit den Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und den übrigen Feldern der Einkommensteuer kennen sich die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte ebenso aus wie mit sämtlichen Sondervorschriften und der aktuellen Rechtsprechung. Auch sog. Grenzgänger, die z.B. in der Grenzzone von Österreich wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit nach Deutschland oder in die Schweiz pendeln, erhalten bei uns vollumfassende steuerliche Beratung und Vertretung. Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen – dabei unterstützen und beraten wir Sie kompetent und zu Ihrem größten Nutzen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Dipl.-Kffr. (Univ.), Steuerberaterin Österreich, Steuerberaterin Deutschland, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, Wirtschaftstreuhänderin
E-Mail: s.rosenauer@viehbacher.com
Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Einzelne Einkünfte können aufgrund bilateraler Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zugeordnet werden. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften und Vermögen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzgänger gibt es weitere Sonderregelungen.
Das Vermögen und die Schulden sind zum Verkehrswert zu erfassen. Auf dem Reinvermögen wird ein fiktiver sogenannter „Sollertrag“ von aktuell 4 % berechnet, welcher als Erwerb zu versteuern ist.
Nebst dem Sollertrag kennt das liechtensteinische Steuerrecht unter anderem folgende Einkunftsarten:
Nicht steuerpflichtig hingegen sind beispielsweise:
Eine wichtige Grundlage der Besteuerung nebst dem Steuergesetz sind die sogenannten Verwaltungsverordnungen (Merkblätter und die Wegleitungen), in denen die Steuerverwaltung einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs muss gelegentlich herangezogen und beachtet werden.
Der fachmännische Rat eines Steuerberaters kann sich schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen auszahlen.
Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können Verluste verrechnet (teilweise beschränkt) und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, Spenden etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.
Die Berater bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Besonderheiten der Einkommensteuer, wir kennen auch die Sondervorschriften und die relevante Rechtsprechung.
Als Steuerzahler haben Sie das Recht, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Liechtensteinischen Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
In der Schweiz erfolgt die Besteuerung des Einkommens grundsätzlich auf drei Ebenen. Der Bund erhebt die direkte Bundessteuer, die Kantonen und die Gemeinden erheben die Kantons- bzw. die Gemeindesteuer. Gesetzesgrundlage der direkten Bundessteuer ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Die Kantone und die Gemeinden stützen sich bei der Veranlagung auf die jeweiligen kantonalen und lokalen Steuervorschriften. Eine wichtige Rolle spielen die vielen Kreis- und Rundschreiben, die Merkblätter und die Wegleitungen, in denen die Steuerverwaltungen einzelne Aspekte der Steuerpflicht und der Steuerbemessung präzisieren. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Kantonsgerichte muss immer wieder herangezogen und beachtet werden.
Für den Steuerbürger stellt diese Regelungsflut ein nahezu undurchdringliches Dickicht dar. Schon bei den scheinbar einfachsten Steuererklärungen kann sich der fachmännische Rat eines Steuerberaters auszahlen. Ein Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unterliegt hier der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, d.h. mit allen Einkünften weltweit. Bilaterale Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte entweder dem Quellenstaat oder dem Wohnsitzstaat zuordnen. Ausländische Personen können mit inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Grenzarbeiter und Ausländer mit B-Ausländerausweis gibt es weitere Sonderregelungen.
Die direkte Bundessteuer ist eine Einkommenssteuer und kennt hauptsächlich folgende Einkunftsarten:
Bei der Besteuerungsmethodik von juristischen Personen unterscheidet das Steuerrecht zwischen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften und sonstigen Körperschaften wie Vereinen oder Stiftungen.
Jeder Kanton erhebt eine eigene Einkommens- und Vermögenssteuer bei natürlichen Personen, oder Gewinn- und Kapitalsteuer bei Körperschaften. Die Gemeindesteuer wird als Prozentsatz der Kantonssteuer errechnet. Die Steuersätze der verschiedenen Kantone für natürliche und juristische Personen sowie der sogenannte „Steuerfuss“ jeder einzelnen Gemeinde können von einem Ort zu einem anderen stark variieren. Sie sind wichtige Entscheidungsfaktoren, wenn man in der Schweiz einen Wohnsitz für die eigene Familie oder den Sitz für ein Unternehmen wählt. Selbst direkt aneinander angrenzende Gemeinden können bei der gesamten Steuerlast Unterschiede im zweistelligen Bereich aufweisen. Zwischen Gemeinden und Kantonen entstehet nicht selten ein harter Steuerwettbewerb.
Nach der Feststellung der Summe der Einkünfte können (teilweise beschränkt) Verluste verrechnet und eine Vielzahl von Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und aussergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Weitere Besonderheiten sind z.B. bezüglich Kinder, haushaltsnahen Dienstleistungen etc. zu beachten. Aus der Summe aller Einkünfte und der Berücksichtigung aller Abzugsbeträge und Freibeträge etc. errechnet sich das zu versteuernde Einkommen.
Die Berater und Mitarbeiter bei Viehbacher Rechtsanwälte Steuerberater beherrschen nicht nur die Gewinnermittlungsarten über alle Einkunftsarten und die übrigen Felder der Einkommensteuer, sondern kennen auch die Sondervorschriften und die Rechtsprechung. Wir sind der Meinung, dass Sie als Steuerzahler das Recht haben, sämtliche legale Mittel zur Reduzierung Ihrer Steuerbelastung auszuschöpfen. Unsere Schweizer Steuerexperten unterstützen und beraten Sie hierbei sehr gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Die Informationen zur Erstellung von Einkommensteuererklärungen in Italien befinden sich derzeit noch in Bearbeitung, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten. Bitte nehmen Sie daher gerne direkt Kontakt mit uns auf, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Wir erstellen seit mehr als zehn Jahren in fünf verschiedenen Ländern Einkommensteuererklärungen für Privatpersonen und können Sie daher kompetent beraten und vertreten. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!